Vor drei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärt, dass eine Beihilfe zum
freiverantwortlichen Suizid ohne Strafe möglich sein muss. Über die aktive Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) hat es damals nicht entschieden. Im vergangenen Jahr hat nun der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Krankenschwester freigesprochen, die ihrem schwerstkranken Ehemann auf dessen Wunsch hin Medikamente in tödlicher Dosis verabreicht hat. Was bedeutet die neue BGH-Entscheidung? Hat sie das Verbot der
Tötung auf Verlangen faktisch aufgehoben? Die Klärung dieser Fragen ist auch für die parlamentarische Debatte zur Neuregelung der Sterbehilfe von Brisanz, da die aktuellen Gesetzentwürfe nach wie vor von einer Trennung beider Phänomene ausgehen.